Vereinssatzung


Satzung des FC Regensburg


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Dachverbände


(1) Der Verein führt den Namen "Futsal Club Regensburg“, nach der 
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.". 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt. 
(5) Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen 
des BFV, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen 
Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des 
DFB und des SFV , die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Statuts und 
sonstige durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der 
bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV bei der 
Dachorganisation (BLSV) ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und 
seine Mitglieder als bindend an. Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BFV ergeben.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein soll unter anderem der Mannschaft ermöglichen an Turnieren die vom Bayerischen Fussballverband und von deutschen Fussballbund veranstaltet werden teilzunehmen.
(2) Vereinszweck ist weiterhin die Pflege und Förderung des Sports. Insbesondere des Futsal-Sports im Raum Regensburg und darüber hinaus. Die Pflege ist gegeben durch wöchentliche Trainingseinheiten die generell von allen Beteiligten abgehalten werden. Der Förderung wird der Verein gerecht durch das Anbieten von Seminaren und AG´s für Schulen und Vereine und alle Interessierten, sowie durch die Übungsleitertätigkeit an der Universität Regensburg.
(3) Besonders für Angehörige der Universität Regensburg, aber auch für alle 
anderen Interessierten, soll der Verein eine erste Anlaufstelle sein um mit dem 
Sport Futsal in Berührung zu kommen.
 (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der 
Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das 
Vereinsvermögen.  Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich 
dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden 
sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 

§ 3 Vereinstätigkeit 

 (1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt 
Durch die Ausübung der Sportart Futsal, die einzige von der FIFA anerkannte Hallenfußballvariante. 
Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.
Die Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, 
Trainern und Helfern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
(3) Weiterhin soll an offiziellen Hochschul- und Verbandswettkämpfen teilgenommen werden.


 § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit 

(1) Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, 
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten 
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung 
einer angemessenen -auch pauschalierten -Aufwandsentschädigung ausgeübt 
werden. 
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft 
der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
(4) Die Mitgliederversammlung  ist ermächtigt, Tätigkeiten für den 
Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung 
zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle 
ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der 
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch 
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch 
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. 
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen 
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die 
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die 
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 
6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze 
zu begrenzen. 
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die Vorstand erlassen und geändert wird. 


§ 5 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung 
beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger 
bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. 
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt 
werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung 
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist möglich. 
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. 
Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht 
mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen 
wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam. 
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft 

 (1). Der Verein besteht aus: 
• aktiven Mitgliedern 
• passiven Mitgliedern 
(2). Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der 
bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. 
Weitere Leistungen sind in der Mitgliederordnung beschrieben. 
(3). Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter 
Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die 
sportlichen Angebote des Vereins nicht. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung 
der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte 
Vereinsämter. 
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit 
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat 
möglich. 
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder 
eines Organs ausgeschlossen werden, 
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht 
nachgekommen ist, 
b)wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, 
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung 
und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse 
und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, 
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, 
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert. 
(4) Über den Ausschluss entscheidet Mitgliederversammlung mit 
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein 
Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das 
Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans 
zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen 
den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe 
die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet 
alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. 
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit 
der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses 
durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss 
binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine 
aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung 
gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist 
dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses 
bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs 
zu laufen. 

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der/die (Organ gemäß 
Abs. 4) seinen/ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. 
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom/von der (Organ gemäß 
Abs. 4) bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten 
Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden: 
a) Verweis 
b) Ordnungsgeld, das der (Organ gemäß Abs. 4) in angemessener Höhe festlegt. 
Die Obergrenze liegt bei 500€ 
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen 
Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört 
d) Betretungs-und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein 
betriebenen Sportanlagen und Gebäude. 

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen 
Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses 
tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein 
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, 
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon 
jedoch unberührt. 
(9) Durch Auflösung des Vereins

§ 8 Beiträge 

(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag 
zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1. eines Monats allerdings bis spätestens den 15 dieses Monats zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. 

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie 
dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen 
wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage 
geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder 
teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs-oder Erlassgesuch entscheidet 
der Vorstand. 
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer 
zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf 
das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend 
der Beitragsordnung ist möglich. 
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung 
und der Anschrift mitzuteilen. 
(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten 
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der 
Vorstand durch Beschluss festsetzt. 












§ 9 Organe des Vereines 

Organe des Vereines sind: 

• der Vorstand 
• die Mitgliederversammlung 

§ 10 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem 
• 1. Vorsitzenden 
• 2. Vorsitzenden 

 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden 
und durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils der 1. Und 2. Vorsitzender.
(2.1) Der erweiterter Vorstand setzt sich zusammen aus Beisitzern, Die Beisitzer sind die jeweiligen Teamleiter der Mannschaft vom Futsal Club Regensburg. Die Wahl eines Teamleiters erfolgt durch die jeweilige Mannschaft unter der Voraussetzung das mindestens die Hälfte der Wähler, hier Mannschaftskameraden für einen Teamleiter stimmen. Die Wahl und Abwahl kann jederzeit stattfinden. Teamleiter dürfen nur volljährige Personen sein, etwa der Kapitän, der Trainer, der Betreuer oder einen Elternteil eines Spielers aus eine Jugendmannschaft. Die Beisitzer vertreten ihre Mannschaft und dienen als Bindeglied zwischen aktive Mitglieder und dem Vorstand. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Vertretung der Interessen der jeweilige Mannschaft. Bei Mitgliederversammlungen ist die Anwesenheit der Beisitzer Pflicht, sollte eine Anwesenheit nicht möglich sein darf der Beisitzer einen Vertreter auswählen, dies darf auch ein zweiter Beisitzer sein. 
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die 
Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen 
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit 
niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes 
vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. 
(4) Wiederwahl ist möglich. 
(5) Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandmitglieds bleibt es bei einem Vorstand bis zur Neuwahl.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als €  5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. 
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  2 Mitglieder anwesend 
sind. 
(8) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines 
geregelt. 
(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 
einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und 
des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. 
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor 
dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung 
ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung 
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben 
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied 
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die 
elektronische Post per E-Mail. 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne 
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung 
nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. 
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die 
Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung 
vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem 
anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, 
bestimmt die Versammlung den Leiter. 
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine 
geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten 
Mitglieder dies beantragt. 
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten 
zuständig: 
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes 
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und 
über Vereinsordnungen 
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen 
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung 
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden 
auf Vorschlag des Vorstandes 
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben 
bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind. 
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese 
ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 12 Kassenprüfung 

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten 
zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer 
und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten 
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist 
jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. 
(2) Sonderprüfungen sind möglich. 
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen 
sind in der Finanzordnung geregelt. 






§ 13 Vereinsjugend 

(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet 
über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen 
der Finanzordnung. 
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung. 

§ 14 Haftung 

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ-oder Amtsträger, deren Vergütung € 
500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und 
gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, 
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für 
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus 
der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen 
oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch 
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 15 Datenschutz 

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, 
die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-
Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden 
ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen 
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene 
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, 
E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder 
mit der Beitrittserklärung zustimmen. 

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen 
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur 
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, 
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht 
auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, 
im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den 
BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. 
Die Meldung dient zu Verwaltungs-und Organisationszwecken des 
BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung 
zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren 
Verwaltungs-und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes 
die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung 
gestellt. 
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen 
der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen 
Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten 
Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit 
sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten 
Fristen aufbewahrt. 






§ 16 Auflösung des Vereines 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und 
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung 
beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten 
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine 
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere 
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die 
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. 
(2) Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende 
Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich 
für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an 
die  Stadt Regensburg Sportamt  zur Förderung des Sports


§ 17 Sprachregelung 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen 
die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so 
können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.